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DHB - Sport • Nr. 184 vom 2.7.2020

Beschluss des Spielordnungsausschusses

Vereinswechsel von Spielern, die der Altersklasse der Jugend A (U 18) angehören, zum 1. August

Das Präsidium des DHB hat den Spielordnungsausschuss des DHB gebeten, die Empfehlungen der Task-Force Bundesliga umzusetzen. Es ist daher beabsichtigt, in einem Anhang zur Spielordnung die notwendigen Regelungen zur Saisonfortsetzung ab September zu treffen. Gleichzeitig sollen Rahmenregelungen auch zur Saisonfortsetzung in den Landesverbänden (Erwachsenenbereich) getroffen werden.

In diesem Zusammenhang hat der SOA bereits jetzt - mit Zustimmung des Präsidiums - beschlossen, dass Vereine für Spieler, die der Altersklasse der Jugend A (U 18) angehören, einen Antrag auf Vereinswechsel zum 1. August stellen können (Ergänzung zu § 21 Abs. 1 SPO DHB). Der Antrag auf Spielberechtigung muss dafür bis zum Ablauf des 31. Juli gestellt werden. Besteht für diese Spieler eine Erwachsenenspielberechtigung, können sie im aufnehmenden Verein auch im Erwachsenenbereich eingesetzt werden. Ein Spielerwechsel nach dem Stichtag 1. August ist für Spieler, die der Altersklasse der Jugend A (U 18) angehören, ausgeschlossen (auch in unteren Ligen unter Beachtung der 60-Tagesregel). Hingewiesen wird darauf, dass ein solcher außerordentlicher Wechseltermin nur in dieser Saison aufgrund der Besonderheiten des "Corona-Spieljahrs" (im Jugendbereich sind noch keine Meisterschaftsspiele absolviert) greift und nicht generell eingeführt wird. Anträge auf Erteilung einer Spielberechtigung zum 1.8. für Spieler, die der Altersklasse der Jugend A (U 18) angehören, können ab sofort gestellt werden. Der SOA bittet darum, von dieser Wechselmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch zu machen.

Der SOA weist ferner darauf hin, dass für Spieler, die der Altersklasse der Jugend B (U 16) oder einer jüngeren Altersklasse angehören, der 1. August kein regulärer Wechseltermin ist. Der SOA hat von einer entsprechenden Änderung mit Blick auf den ausdrücklichen Wunsch des Bundesjugendrats und des Bundesjugendvorstands abgesehen. Die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen, bleibt unberührt.

Köln, den 2.7.2020

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)

 

 


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